FAQ Corona

Kurzarbeit

Aufgrund der zunehmenden Ausweitung des Coronavirus in Deutschland und der immer stärker werdenden Auswirkungen auf die Wirtschaft hat die Große Koalition substanzielle Verbesserung beim Kurzarbeitergeld auf den Weg gebracht. Bereits am 13. März 2020 haben Bundestag und Bundesrat diese abgesenkten Voraussetzungen und erweiterten Leistungen beschlossen. Die entsprechende Rechtsverordnung soll unmittelbar folgen. Am 16. März 2020 hat Bundesarbeitsminister Heil informiert, dass die Verbesserungen beim Kurzarbeitergeld rückwirkend zum 1. März 2020 in Kraft treten sollen und auch rückwirkend ausgezahlt werden.

Zur telefonischen Erreichbarkeit hat die Bundesagentur für Arbeit am 17. April 2020 informiert, dass aufgrund des hohen Anrufaufkommens das Telefonnetz ihres Providers überlastet sei. Es wird darum gebeten, Anrufe auf Notfälle zu beschränken. Die Arbeitsagenturen würden derzeit auch lokale Rufnummern schalten. Diese würden örtlich bekannt gemacht.

Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Betrieben, die Kurzarbeit nach den angekündigten neuen Regelungen machen wollen und die notwendigen Unterlagen und Nachweise zusammenhaben, jetzt die Kurzarbeitsanzeige online über die eServices der Bundesagentur für Arbeit abzugeben.

Wir sind jetzt an einem Punkt, an dem Betriebsschließungen bzw. massive betriebliche Einschränkungen nach und nach in allen Bundesländern Realität werden. Daher ist es jetzt zur Rettung der Betriebe und der Arbeitsplätze elementar wichtig, dass die Arbeitsagenturen die Antragsverfahren auf Kurzarbeitergeld schnell, unbürokratisch und pragmatisch durchführen und das Kurzarbeitergeld schnell auszahlen, um Liquidität der Betriebe und damit Arbeitsplätze zu sichern. Darauf wird der DEHOGA politisch weiter hinwirken.

Mit den folgenden FAQ’s mit Stand vom 17.03.2020 versuchen wir, typische Fragen von Hoteliers und Gastronomen zur Kurzarbeit kurz, knapp und verständlich aber dennoch umfänglich zu beantworten.

HIER gibt es die komplette Übersicht

Betreibsausfallversicherung

Besteht Versicherungsschutz, wenn die Behörde den Betrieb wegen des Coronavirusschließt?

Sofern eine Betriebsschließungsversicherung besteht, erhalten betroffene Betriebe Leistungen von der Versicherung, wenn die Behörde anordnet, dass der Betrieb ge-schlossen werden muss. Es gibt auch Versicherungsunternehmen, bei denen im Rahmen einer Sachversicherung eine zusätzliche Infektionsschutzklausel mit abge-schlossen werden muss, um in diesen Fällen Versicherungsschutz zu haben. Wenn Betriebsschließungen drohen, sollten sich betroffene Betriebe unverzüglich mit ihrer Versicherung in Verbindung setzen.

Welche Leistungen umfasst die Betriebsschließungsversicherung?

Der Umfang der Leistungen ist abhängig von der Versicherung. Bei Bestehen einer Betriebsschließungsversicherung wird in der Regel Ersatz geleistet, wenn beispiels-weise ein Tätigkeitsverbot für Mitarbeiter angeordnet wird. Dann zahlt die Versiche-rung zeitlich befristet die Bruttolohnkosten. Es kann auch die schriftliche Empfehlung der Behörde genügen, dass eine Entschädigung für die Kosten einer Desinfektion des Betriebes gezahlt werden oder auch finanzieller Ersatz, wenn Lebensmittel vernichtet werden müssen.

Offizieller Kooperationspartner der DEHOGA auf Sylt in Versicherungsangelegenheiten ist die Horz & Cie. Unternehmensgruppe. Diese bietet über ihre Tochtergesellschaft Hartmann und Horz Assekuranzmakler GmbH – einem unabhängigen Versicherungsmakler – eine erste kostenfreie Prüfung an.

Sämtliche relevanten Formulare finden Sie hier!

Stornierungen

Vor der Reise: Dürfen Gäste kostenfrei stornieren, wenn ein Gebiet gesperrt wurde oder ein behördliches Verbot der touristischen Vermietung erlassen wurde?
Ja. Gäste können in diesem Fall kostenlos stornieren. Es handelt sich um einen Fall der Unmöglichkeit. Das heißt, Vermieter können die vertraglich vereinbarte Leistung, nämlich die Zurverfügungstellung der Unterkunft, nicht erbringen. Geleistete Anzahlungen oder – falls der gesamte Mietpreis überwiesen wurde – müssen erstattet werden. Gastgeber sind darüber hinaus aber nicht zur Erstattung von Schäden (zum Beispiel Kosten für vergebliche Anreise oder vorzeitige Rückreisekosten) verpflichtet, da sie kein Verschulden trifft. Eine Liste mit den behördlichen Maßnahmen finden Sie » hier.

Was gilt, wenn kein behördliches Verbot oder keine Gebietssperrung verhängt wurde bzw. für den Zeitraum davor?
Gäste können in diesem Fall nur dann kostenlos stornieren, wenn eine Änderung der Buchung für sie unzumutbar ist. Dies gilt solange, wie die Gefährdungslage durch das Robert-Koch-Institut als „hoch“ eingestuft wird und die Bundesregierung von Reisen und sozialen Kontakten abrät. (» https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikobewertung.html). Solange diese Warnungen bestehen, ist von einem außerordentlichen Kündigungsrecht für Gäste von Ferienunterkünften auszugehen, hilfsweise von einem Wegfall der Geschäftsgrundlage. Allerdings: Weder Gastgeber noch Gäste trifft ein Verschulden. Nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bzw. nach Treu und Glauben haben Gastgeber in diesem Fall einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Das könnte eine Umbuchung auf einen späteren Zeitraum oder ein Gutschein sein. Gäste dürfen nur ablehnen, wenn dies für sie unzumutbar ist (das müssten sie dann darlegen). In diesem Fall müssen Gastgeber schon geleistete Zahlungen zurückerstatten.

Was ist, wenn die Ferienunterkunft erst in ein paar Wochen oder Monaten genutzt werden soll?
Eine kostenlose Stornierung für Buchungen von Ferienunterkünften, die erst in einigen Wochen oder gar Monaten genutzt werden sollen, ist zum jetzigen Zeitpunkt nicht berechtigt. Ein Recht zur kostenlosen Stornierung bestünde dann, wenn wahrscheinlich ist, dass die außergewöhnlichen Umstände (hohe Gefährdungslage nach Einschätzung des Robert-Koch-Instituts, Warnung vor Reisen und sozialen Kontakten durch die Bundesregierung, behördliche Maßnahmen wie Vermietungsverbote oder Gebietssperrungen) im Buchungszeitraum noch vorliegen. Derzeit wären demnach lediglich Stornierungen bzw. Umbuchungen für den Zeitraum bis Ende April voraussichtlich kostenfrei möglich.

Betriebsschließung

Ersatzverkündung (§ 60 Abs. 3 Satz 1 LVwG) Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein (SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung – SARS-CoV-2-BekämpfV)

Verkündet am 23. März 2020

Aufgrund des § 32 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) geändert, verordnet die Landesregierung:

§ 1 Beherbergung

Betreibern von Beherbergungsstätten, Campingplätzen, Wohnmobilstellplätzen, Yacht- und Sportboothäfen sowie privaten und gewerblichen Vermietern von Ferienwohnungen und -häusern und vergleichbaren Angeboten ist es untersagt, Personen zu touristischen Zwecken zu beherbergen. Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen, sind zu schließen.

Das gilt auch für den Betrieb von nicht erlaubnispflichtigen Einrichtungen zur Beherbergung von Kindern und Jugendlichen wie insbesondere Jugendfreizeiteinrichtungen, Jugendbildungseinrichtungen, Jugendherbergen, Schullandheim, Ferienlager und Jugendzeltlager.

§ 2 Reisen aus touristischem Anlass

Reisen aus touristischem Anlass in das Gebiet des Landes Schleswig-Holstein sind untersagt. Dies gilt auch für Reisen, die zu Freizeitzwecken, zu Fortbildungszwecken oder zur Entgegennahme von vermeidbaren oder aufschiebbaren Maßnahmen der medizinischen Versorgung, Vorsorge oder Rehabilitation unternommen werden.

§ 3 Gaststätten

(1) Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt durch Artikel 14 des Gesetzes vom 10. März 2017 (BGBl. I S. 420) geändert, sind zu schließen.

(2) Die in Absatz 1 genannten Betriebe und entsprechende gastronomische Lieferdienste dürfen Leistungen im Rahmen eines Außerhausverkaufs von mitnahmefähigen Speisen für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung erbringen. Das Nähere, insbesondere auch weitere Einschränkungen beim Außerhausverkauf, legt das für Gesundheit zuständige Ministerium über § 7 Absatz 1 entsprechend fest.

§ 4 Einzelhandel, Dienstleister, Handwerker, Gesundheits- und Heilberufe, Einrichtungen, sonstige Stätten

(1) Sämtliche Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen, sofern es sich nicht um Einzelhandelsbetriebe für Lebens- und Futtermittel, Wochenmärkte, Abhol- und Lieferdienste, Getränkemärkte, Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien, Tankstellen, Banken und Sparkassen, Poststellen, Reinigungen, Waschsalons, Zeitungsverkauf, Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte, Lebensmittelausgabestellen (Tafeln) oder den Großhandel handelt. Im Falle von Mischsortimenten darf die Verkaufsstelle nur öffnen, wenn die erlaubten Sortimentsteile überwiegen; das Nebensortiment darf weiter verkauft werden.

(2) Dienstleister und Handwerker können ihrer Tätigkeit nachgehen, sofern ein enger persönlicher Kontakt zum Kunden ausgeschlossen ist. Die Tätigkeiten des Gesundheitshandwerks sind trotz einer engen persönlichen Nähe nach Satz 1 erlaubt. Neben dem Verkauf der notwendigen Produkte des Gesundheitshandwerks ist bei den erlaubten Betrieben des Satzes 1 ein Verkauf von Ersatzteilen und Zubehör zulässig. Tätigkeiten der Gesundheits- und Heilberufe mit enger persönlicher Nähe zum Patienten sind insoweit gestattet, sofern sie medizinisch akut geboten sind.

(3) Ferner sind zu schließen

a) Bars, Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,

b) Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,

c) Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb von geschlossenen Räumen), Spielplätze, Spezialmärkte und ähnliche Einrichtungen,

d) Spielhallen, Spielbanken und Wettannahmestellen,

e) Betriebe des Prostitutionsgewerbes,

f) öffentliche und private Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbäder, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen,

g) Bibliotheken.

§ 5 Zusammenkünfte, Bildungseinrichtungen

(1) Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sind untersagt.

(2) Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere solche in Kirchen, Moscheen, Synagogen und die Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften, sind untersagt. Bestattungen sind auf das unbedingt notwendige Maß an Teilnehmern zu beschränken.

§ 6 Hygienestandards

Bei den nach den §§ 3 bis 5 zugelassenen Verkaufsstellen, Tätigkeiten und Zusammenkünften ist die Einhaltung der notwendigen Hygienestandards, insbesondere die Empfehlungen des Robert Koch-Institutes, sicherzustellen. Die entsprechenden Hinweise des Robert Koch-Institutes sind in geeigneter Form zu berücksichtigen.

§ 7 Erlaubnis, weitere Maßnahmen

(1) Dem für Gesundheit zuständigen Ministerium ist es erlaubt, eine Liste auf den Internetseiten der Landesregierung zu veröffentlichen, aus der die erlaubten Verkaufsstellen nach § 4 Absatz 1 und die erlaubten Dienstleistungs-, Behandlungs- und Handwerkstätigkeiten nach § 4 Absatz 2 festgelegt sind.

(2) Das Recht der zuständigen Behörden, weitergehende Maßnahmen zum Schutz vor Infektionen nach dem Infektionsschutzgesetz zu erlassen, bleibt von dieser Verordnung unberührt.

§ 8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die SARS-CoV-2-Bekämpfungsverordnung vom 17. März 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 158) außer Kraft.

(2) Diese Verordnung tritt am 19. April 2020 außer Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel,  23. März 2020

Daniel Günther
Ministerpräsident

Dr. Heiner Garg
Minister für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren

IB.SH Mittelstandssicherungsfonds für HoGa

Hier finden Sie aktuelle Antworten auf die meist gestellten Fragen!

Die Landesregierumg hat mit den freiwerdenden Mitteln aus der Landessoforthilfe den IB.SH Mittelstandssicherungsfonds ins Leben gerufen.
Hotel-, Beherbergungs- und Gastronomiebetriebe sollen hiermit unterstützt werden, die unmittelbar im Sinne der Landesverordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Schleswig-Holstein vom 23.03.2020 durch staatliche Verordnung im Zuge der Corona-Krise in einen Liquiditätsengpass geraten sind.

Hier finden Sie Informationen dazu: https://www.ib-sh.de/produkt/mittelstandssicherungsfonds/

Wir gehen davon aus, dass es noch weitere Maßnahmenpakete geben wird.
Daher können wir Ihnen aktuell nur sicher raten sich an Ihren Berater oder Wirtschaftsprüfer für das passende Instrument zu wenden.

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